Asylrecht

Ankunft und Registrierung

Wenn Asylsuchende in Deutschland ankommen, melden sie sich bei einer staatlichen Stelle und werden registriert. Anschließend erhalten sie ein temporäres Ausweisdokument. Erst dann kann ein Asylverfahren beginnen.

Erstverteilung der Asylsuchenden (EASY)

Nach der Registrierung erfolgt die Erstverteilung der Asylsuchenden (EASY) auf die Bundesländer nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel.

Zuständige Aufnahmeeinrichtung

Die Aufnahmeeinrichtung ist für die Versorgung sowie Unterkunft zuständig und informiert die nächstgelegene Außenstelle des Bundesamts oder das nächstgelegene Ankunftszentrum.

Während ihres Aufenthalts erhalten Asylsuchende bzw. Asylantragstellende existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom Einzelfall abhängen.

Asylbewerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa eine Gemeinschaftsunterkunft oder auch eine private Wohnung) erbracht.

Persönliche Asylantragstellung

Bei der persönlichen Antragstellung werden weitere Dokumente erfasst und Asylsuchende über ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Asylverfahrens aufgeklärt.

Prüfung des Dublin-Verfahrens

Das Dublin-Verfahren findet vor der eigentlichen Prüfung des Asylantrages statt und stellt fest, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.

Persönliche Anhörung

Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Deswegen erhalten Antragstellende ausreichend Zeit ihre persönlichen Fluchtgründe zu schildern.

Entscheidung des Bundesamtes

Auf Basis der persönlichen Anhörung und der eingehenden Überprüfung von Dokumenten und Beweismitteln entscheidet das Bundesamt über den Asylantrag.

Schutzformen

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung

Bei einem ablehnenden Bescheid stehen Antragstellenden Rechtsmittel zur Verfügung: Sie können gegen die Entscheidung des Bundesamtes klagen.

Ausgang des Asylverfahrens

Auf die endgültige Entscheidung des Bundesamts – den Abschluss des Asylverfahrens – folgt entweder das Aufenthalts- bzw. Bleiberecht oder aber die Ausreisepflicht. Für die aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten sind die jeweiligen Ausländerbehörden zuständig.

Asylberechtigte erhalten von ihrer Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet.

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (die Zeit des Asylverfahrens wird eingerechnet) kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind. Eine vorherige Prüfung durch das Bundesamt, ob der subsidiäre Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, muss nicht generell erfolgen, ist aber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich.

Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind . Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten.

Bei Ablehnung eines Asylantrags wird zwischen zwei Arten unterschieden: die einfache Ablehnung und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“.

Bei einer einfachen Ablehnung, wird der betroffenen Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche.

Für die Rückführungen sind die jeweiligen Ausländerbehörde zuständig. Diese haben allerdings die Möglichkeit, eine Rückführung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn Rückführungshindernisse vorliegen, die bei der Entscheidung des Bundesamtes nicht berücksichtigt werden konnten.